Satzung


In der Fassung vom 16.11.2009

§0 Vorbemerkung

Wenn in dieser Satzung die weibliche Form nicht der männlichen Form beigestellt ist, so ist der Grund dafür allein die bessere Lesbarkeit.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Förderverein der Maria-Sibylla-Merian-Grundschule Wiesloch”
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz “e. V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 69168 Wiesloch, Johann-Philipp-Bronner-Str. 41.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.

§2 Zweck, Wesen und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein fördert die pädagogische Arbeit an der Maria-Sibylla-Merian-Grundschule in Wiesloch und unterstützt die Entwicklung des eigenen Schulprofils.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    • Unterstützung bei der Schülerbetreuung in sozialer Hinsicht (z. B. Hausaufgabenbetreuung, Betreuung der Fahrschüler)
    • Hilfe bei der Beschaffung und Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln und sonstigem Gerät, sofern der Schulträger dafür keine Mittel zur Verfügung stellt
    • Gewährung von Hilfen und Zuschüssen für schulische Veranstaltungen
    • Veranstaltungen (z. B. Schulfeste, Vorträge, Ausstellungen, Konzerte und Sportwettkämpfe)
    • Gewinnung von Spenden
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins an die Mitglieder sind nicht zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Für Eltern, deren Kinder die Maria-Sybilla-Merian-Grundschule Wiesloch besuchen, ist die Mitgliedschaft automatisch eine Familienmitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • bei natürlichen Personen durch Tod
    • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Streichung
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag weiter zu zahlen.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste muss dem Mitglied schriftlich, in Textform oder fernmündlich mitgeteilt werden. Die Streichung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt, satzungsgemäße Verpflichtungen erheblich verletzt oder wenn es sich eines ehrenrührigen Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt dem Mitglied den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Gegen diesen Beschluss kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  7. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden des Mitgliedes.
  8. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder an Teilen dieses Vermögens.
  9. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die für besondere Verdienste um den Verein mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ausgezeichnet werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist ein Ehrentitel; besondere Rechte und Pflichten sind mit dieser Ehrung nur insoweit verbunden, wie es die Satzung vorsieht. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch
    • Beiträge der Mitglieder
    • Spenden
    • Einnahmen aus Veranstaltungen
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Die Zahlung der Beiträge hat grundsätzlich mittels Bankeinzug zu erfolgen.
  3. Sämtliche Einnahmen müssen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Vorstandsmitgliedern, drei gewählten Mitgliedern und kraft Amtes der Vorsitzende des Elternbeirats und der Schulleiter, im Falle der Verhinderung des jeweiligen Stellvertreters.
  2. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte 
    • den Vorstandssprecher
    • den Schriftführer
    • den Vorstand Finanzen
  3. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem gewählten Vorstand; außergewöhnliche Geschäftsvorfälle und Vorgänge grundsätzlicher Bedeutung bedürfen der Beschlussfassung durch den Vorstand.
    Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands bestimmt sich nach einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung. Die Ordnung wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen und tritt bei Zugang des Protokolls der entsprechenden Vorstandssitzung bei den Vorstandsmitgliedern in Kraft und wird den Vereinsmitgliedern mitgeteilt.
    Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    Jeweils zwei Mitgieder des gewählten Vorstands vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des §26 BGB.
  4. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von einem Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes die Vereinsgeschäfte weiter. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt, auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Wahl. Die Wahl erfolgt durch Abstimmung. Nicht anwesende Personen sind nur wählbar, wenn ihr Einverständnis zur Wahl schriftlich vorliegt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Kassenführung
    • Erstellung des Jahresberichts
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§8 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die unter Beachtung einer Mindestfrist von drei Tagen durch den Schriftführer oder Vorstandssprecher schriftlich, in Textform oder fernmündlich einberufen werden. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
    Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsprechers bei seiner Verhinderung die des Schriftführers.
  3. Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden; bei fernmündlicher Beschlussfassung ist das Ergebnis schriftlich festzuhalten.
  4. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei gewählte Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers, bei seiner Verhinderung die des Schriftführers.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand Schriftführung des Vereins oder im Falle der Verhinderung durch den Vorstandssprecher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Mindestens einmal im Jahr, innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden.
  3. In die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind in jedem Falle folgende Punkte aufzunehmen:
    Jahresbericht
    • Bericht der Kassenprüfer/innen
    • Verwendung von Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen
    • Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
    • Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit
    • Eingereichte Anträge abstimmen
  4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge auf Ergänzung und Erweiterung der Tagesordnung zu stellen. Diese müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingehen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher oder im Falle der Verhinderung von einem der übrigen Vorstandsmitglieder geleitet.
  7. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Bei Familienmitgliedschaften steht das Stimmrecht nur einem Mitglied zu. Im Zweifel ist das Familienmitglied stimmberechtigt, das in den Unterlagen des Vereines als Mitglied geführt wird. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  8. Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Satzung ein anderes Stimmenverhältnis vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Zweckes sowie über Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Diese können wiedergewählt werden.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§11 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer in einem Ergebnisprotokoll zusammengefasst. Dieses Protokoll muss von dem Leiter der Versammlung oder der Sitzung und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich oder in Textform niederzulegen.

§12  Zugang bei Unkenntnis der Postanschrift

Soweit die Zustellung von Dokumenten an Mitglieder des Vereines aufgrund einer nicht bekannten Adresse unmöglich ist, kann der Verein den Zugang auch durch Aushang in den Räumen der Vereinsverwaltung bewirken.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit der im §8 festgelegten 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner ursprünglichen Zwecke entscheidet die auflösende Versammlung über das Vereinsvermögen. Dieses darf jedoch nur für gemeinnützige Zwecke der Maria-Sibylla-Merian-Grundschule verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die im Augenblick der Vereinsauflösung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind zugleich die Liquidatoren des Vereinsvermögens.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 11.02.2003 in Kraft.
§§ 0, 3, 6, 8, 10 und 12 hinzugefügt bzw. geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.11.09.